In Deutschland gilt bei Pflichtverletzungen des Geschäftsführers eine strenge Schadensersatzhaftung für zahlreiche Tatbestände:
Dies gilt entsprechend für Vorstände von Aktiengesellschaften wie auch für Geschäftsführer von Personengesellschaften (OHG, KG, GbR).
Hier finden Sie detaillierte Schadenbeispiele.
Der Geschäftsführer oder Vorstand haftet mit seinem gesamten Privatvermögen für Vermögensschäden.
Neben der Haftung für Schadenersatz sind viele Tatbestände auch strafrechtlich relevant.
Derzeit besonders relevant für Ansprüche auf finanziellen Schadensersatz im Innenverhältnis gegenüber Ihren Top-Managern ist, wenn die Geschäftsleitung kein ausreichendes Corona-Schutzkonzept zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erstellt hat oder in der täglichen Praxis nicht für dessen Umsetzung sorgt. Denkbar sind auch Vermögensschäden der Gesellschaft aus der Verwirklichung von Cyber-Risiken in Zeiten vermehrter Homeoffice-Arbeit ohne ausreichende IT-Sicherheitsmaßnahmen bzw. ausreichende Cyber-Versicherung.
Vor solchen Schadensersatzansprüchen aufgrund von Vermögensschäden schützt die Directors-and-Officers-Versicherung, auch D&O-Versicherung oder Managerhaftpflichtversicherung genannt.
Neben Geschäftsführung und Vorstand können auch die Mitglieder von Kontrollorganen, leitende Angestellte sowie z.B. Compliance- oder Datenschutz-Beauftragte versichert werden.
Übrigens schützen auch Vereine, Verbände und NGO ihre Führung mit einer Verens-D&O-Versicherung gegen Schadensersatzansprüche aus (vermeintlichen) Pflichtverletzungen als Organ.
Was sollten Sie besonders beachten?
Das Geschäftsführerrisiko wird über eine D&O-Versicherung abgesichert. Diese kann vom Unternehmen als Unternehmens-D&O oder vom Geschäftsführer oder Vorstand selbst als persönliche D&O-Versicherung abgeschlossen werden.
Die D&O-Versicherung übernimmt ab Schadensersatzanspruchsstellung die Prüfung der Ansprüche, die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die Erfüllung berechtigter Schadensersatzansprüche aufgrund eines Vermögensschadens. Sollte gegen den Geschäftsführer oder Vorstand ein Strafverfahren angestrengt werden, der Auswirkungen auf die Ersatzpflicht haben könnte, übernimmt der D&O-Versicherer i.d.R. auch die Verteidigungskosten im Strafverfahren.
Sofern für die D&O-Versicherung kein Ausschlusstatbestand vorliegt (z.B. Vorsatz der Geschäftsführung) und die Versicherungssumme für Abwehrkosten und Schadensersatz insgesamt ausreichend bemessen ist, wird das Privatvermögen des Geschäftsführers oder Vorstands vollständig geschützt.
Unsere Empfehlung: Geschäftsführer und Vorstände sollten das Risiko aus Strafverfahren zusätzlich unabhängig von einem D&O-Versicherungsfall über eine Manager-Rechtsschutzversicherung abdecken.
Für ein Normalrisiko mit 5 Mio. EUR Jahresumsatz und einer Versicherungssumme von 5 Mio. EUR wird ein Jahresbeitrag von rund 3.500 bis 4.000 EUR erhoben
Stand: 09/2020
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