
Man merkt es an den Corona-Demos und am zunehmend lässigen Umgang mit der Maskenpflicht im alltäglichen Leben - die Gesellschaft wird mehr und mehr Corona-müde. Aber nach wie vor gilt es für die Gesundheitsämter, auftretende Ansteckungsherde zu identifizieren und Ansteckungsketten nach zu verfolgen. Welche finanziellen Risiken entstehen eigentlich, wenn nachgewiesen wird, dass man selbst COVID19 in seinem Umfeld weitergegeben hat?
Wendet man die bisherige Rechtsprechung der obersten Gerichtsbarkeit zur Übertragung ansteckender Krankheiten analog auf COVID19 an, haftet der Ansteckende dann, wenn er von seiner eigenen Ansteckung oder aber von einer erheblichen Gefährdung (z.B. durch Kontakt mit Risikopersonen oder Aufenthalt in Risikogebieten) gewusst hat.
Haftung bedeutet Schadensersatzpflicht für alle entstehenden Krankheitskosten, Verdienstausfall sowie Schmerzensgeld in der nachfolgenden Ansteckungskette.
Die Versicherungsbedingungen in der Privathaftpflichtversicherung schließen üblicher Weise einen Schadensersatz bei Übertragung von Krankheiten durch den Versicherten grundsätzlich aus. Nur wenn der Versicherte selbst nachweisen kann, dass er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, also nur bei leichter Fahrlässigkeit ist Schadensersatz durch den Versicherer möglich. Die Beweislast liegt also beim Versicherten.
Dringende Empfehlungen daher:
- Befolgt die Hygiene- und Quarantäneauflagen der Gesundheitsämter sehr strickt (also nicht erst noch einmal Einkaufen gehen ;)
- Beachtet die Quarantäne- und sonstigen Auflagen bei Einreise aus einem Risikogebiet gem. "Regelungen für nach Deutschland Einreisende" des Bundesgesundheitsministeriums.
- Wenn Ihr Kenntnis von einem Risikokontakt hattet, vermeidet jeglichen weiteren nicht notwendigen Personenkontakt und beachtet strickt die bekannten Hygieneregeln.
Und hier eine kurze Übersicht zu Haftungsrisiken bei Ansteckung im Krankenhaus, in Unternehmen oder auf Veranstaltungen, durch einen privaten Kontakt: https://www.schmerzensgeld-wuerzburg.de/leistungen/haftungsfragen-bei-corona/
P.S. Grob fahrlässig handelt, der objektiv schwer (z.B. ohne korrekte Maske) und subjektiv unentschuldbar (Ansteckungsgefahr durch COVID19 ist jedem bekannt) gegen die gebotene Sorgfalt (Maske, AHA-Regeln) verstößt. Ob die Teilnahme an COVID19-Demos ohne Abstand und Masken schon grob fahrlässig oder noch leicht fahrlässig ist, sollen die Juristen diskutieren. Aber besser man vermeidet im Schadensfall die Beweislast gegenüber dem Privathaftpflichtversicherer.
Kommentar schreiben