Ärzte sind sich ihrer Verantwortung für die Gesundheit ihrer Patienten bewusst und setzen ihre medizinischen Kenntnisse und Fähigkeiten sehr verantwortungsvoll ein.
Trotzdem kommen Aufklärungs- oder Behandlungsfehler vor. Und bereits mit dem Vorwurf - sei dieser auch unbegründet - entstehen hohe Rechtsverteidigungskosten. Sollte sich tatsächlich ein Verschulden herausstellen, sind Schadensersatz und Schmerzensgeld zu leisten.
Der Gesetzgeber sieht zur Gewährleistung von Patientenansprüchen eine Pflichtversicherung für niedergelassene Ärzte vor.
Was Sie bei Check24 nicht, aber hier bei uns finden: alle Versicherungsdetails und ein auf Sie zugeschnittenes Top-Angebot zur Arzt-Berufshaftpflicht.
Als Erstes: Ihr Versicherungsbedarf als Arzt unterscheidet sich nach Ihrer konkret ausgeübten Tätigkeit, aber auch nach Ihrer jeweiligen Karrierephase:
Diese Website richtet sich an:
Wenn Sie bereits vorinformiert sind, können Sie hier direkt zu Ihrem persönlichen Versicherungsangebot springen.
Wenn Sie Arzt in Ausbildung oder als angestellter Facharzt ohne oder mit Nebentätigkeiten vertiefte Informationen und Angebote suchen, werden Sie hier fündig.
Für niedergelassene Ärzte gilt eine Versicherungspflicht mit vorgegebenen Versicherungssummen:
Wir empfehlen aufgrund steigender Schadensersatzforderungen eine Arzt-Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Versicherungsfall abzuschließen, besser noch 7,5 Mio. EUR.
Bei Niederlassung oder auf Verlangen ist der jeweils zuständigen Ärztekammer eine Versicherungsbestätigung zur Arzt-Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen. Kündigt ein niedergelassener Arzt seine Berufshaftpflichtversicherung oder verliert dieser aus anderen Gründen den Versicherungsschutz (z.B. keine Prämienzahlung) wird die zuständige Kammer vom bisherigen Versicherer informiert und die Zulassung des Arztes erlischt.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Personen- und Sachschäden aus der ärztlichen Tätigkeit, aus anerkannten Behandlungen und aus Besitz und Verwendung von Apparaten. Nicht versichert sind Schäden aus der Abgabe von selbst hergestellten Medikamenten für die eine gesonderte Deckungsvorsorgepflicht gilt, und aus der Teilnahme an klinischen Prüfungen.
Mitversichert unter der Voraussetzung einer entsprechenden Aufklärung der Einsatz von Medikamenten im "Off-Label-Use" oder "Compassionate Use".
Mitversichert sind auch telemedizinische Beratungen mit konservativer Behandlung sowie eine Dozenten-, Lehr- und Referententätigkeit.
Es ist grundsätzlich die Tätigkeit in Deutschland versichert.
Im Ausland gilt Versicherungsschutz für Teilnahme an Kongressen und Weiterbildungen, bei Erste-Hilfe-Leistungen, humanitäre Auslandseinsätze oder lediglich vorübergehende Tätigkeiten in EU/EWR.
Oftmals werden neben dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch auch Strafanzeigen gestellt. Bei Strafverfahren, die einen Haftpflichtanspruch zur Folge haben können, übernimmt der Versicherer auch die Kosten des Strafverfahrens.
Die Berufshaftpflichtpolicen enthalten i.d.R. zahlreiche Erweiterungen über die medizinische Tätigkeit hinaus, um weitere typische Praxisrisiken abzusichern:
Darüber hinaus sind auch reine Vermögensschäden aufgrund von Datenschutzverletzungen versichert.
Die unterschiedlichen medizinischen Fachrichtungen werden von den Versicherern risikotechnisch unterschiedlich bewertet. I.d.R. ist der Allgemeinmediziner am günstigsten zu versichern.
Gern stellen wir Ihnen ein Versicherungsangebot für folgende Fachrichtungen zur Verfügung:
Innere Medizin und Gastroenterologie
Innere Medizin und Kardiologie
Innere Medizin und Nephrologie
Innere Medizin und Pneumologie
Innere Medizin und Rheumatologie
Im Versicherungsantrag sind alle erfolgreich abgeschlossenen Facharztausbildungen sowie Weiterbildungen anzugeben.
Nur wenige Versicherer in Deutschland bieten überhaupt Haftpflichtschutz für Mediziner an. Umso wichtiger ist für Sie, mit unserer Hilfe eine genaue Risikoanalyse der von Ihnen angebotenen Behandlungsangebote vorzunehmen, um überraschende Leistungsausschlüsse einzelner Versicherer bei ausgewählten Fachrichtungen zu vermeiden.
Weiterhin richtet sich der Versicherungsbeitrag nach der Tätigkeit:
Für operative Tätigkeiten wird ein höherer Beitrag fällig, ebenso für stationäre gegenüber ambulant operativen Behandlungen.
Die Haftpflichtversicherer versichern bestimmte Eingriffe "unter die Haut" auch bei Einstufung der Tätigkeit als "Konservativ" beitragsfrei mit. Welche Eingriffe bei ambulanter Einstufung mitversichert sind, unterscheidet sich je nach Versicherer und ist gesondert zu prüfen.
Das angestellte medizinische Fachpersonal ist in unbegrenzter Anzahl beitragsfrei im Vertrag des niedergelassenen Arztes mitversichert. Dies gilt ebenso für sowie Ärzte in der Ausbildung, Medizinstudenten und Praktikanten, die weisungsgebunden in der Verantwortung des Praxisinhabers arbeiten.
In marktüblichen Policen werden ein bis zwei in Vollzeit tätige angestellte Fachärzte ebenfalls beitragsfrei mitversichert. Dies gilt, wenn der angestellte Facharzt in derselben Fachrichtung und in vergleichbarer Tätigkeit (ambulant versus operativ) praktiziert. Andernfalls wird ein Zusatzbeitrag erhoben, ebenso wenn mehr angestellte Ärzte pro niedergelassenen Arzt beschäftigt sind. Die angestellten Ärzte sind dem Versicherer namentlich zu nennen. Sollten mehr angestellte Ärzte in der Praxis tätig sein, als bedingungsgemäß mitversichert, besteht für die zuletzt eingetretenen kein Versicherungsschutz.
Sofern in einer Gemeinschaftspraxis mehrere niedergelassene Praxispartner arbeiten, kann der Zuschlag durch geschicktes Verteilen der Fachärzte auf die jeweiligen Berufshaftpflichtverträge ein gesonderter Beitrag vermieden werden. Auch ist natürlich bei gleichem Versicherungsbeitrag des niedergelassenen Arztes ein Vertrag von Vorteil, der bis zu zwei Fachärzte beitragsfrei einschließt. Zu beachten ist, dass die Gesamtzahl beitragsfreier angestellter Fachärzte pro Gemeinschaftspraxis limitiert sein kann.
In größeren Praxen werden darüber hinaus auch Gesundheitsfachberufler (z. B. Physiotherapeuten, Masseure, Logopäden, Ergotherapeuten) angestellt. Für diese ist ein Beitragszuschlag zu bezahlen. Sind die Gesundheitsfachberufler jedoch auf freiberuflicher Basis in der Praxis tätig, benötigen diese eine eigene Berufshaftpflichtversicherung.
Für Großpraxen mit mehreren niedergelassenen und angestellten Ärzten kann bei einigen Versicherern die Berufshaftpflicht aller Ärzte in einem Großpraxen-Versicherungsvertrag zusammengefasst werden. Dies stellt eine verwaltungstechnische Erleichterung dar. Besserer Versicherungsschutz oder eine Einsparung gegenüber der optimalen Konfiguration von Einzelverträgen ist damit i.d.R. nicht verbunden.
Für MVZ bzw. Praxis- oder Tageskliniken muss dagegen zwingend ein umfassender Berufshaftpflichtversicherungsvertrag für alle freiberuflich und angestellt tätigen Ärzte abgeschlossen werden, der alle Risiken für alle Behandler und das gesamte medizinische Personal umfasst.
Sollten Sie sich gerade erst neu niederlassen - herzlichen Glückwunsch - Sie bekommen i.d.R. 20% Niederlassungsrabatt auf den Versicherungsbeitrag für das erste oder bei manchen Versicherern für die ersten zwei Versicherungsjahre.
Sollten Sie in einer Berufsausübungsgemeinschaft mit weiteren niedergelassenen Ärzten zusammenarbeiten, bekommen Sie i.d.R. einen Partnerrabatt von 20%, aber nur wenn Sie und mindestens ein Praxenpartner beim selben Versicherer berufshaftpflichtversichert sind. Hier ist es sinnvoll, bereits deutlich im Voraus einer Niederlassung einen bestehenden Restrisiko- oder Angestelltenvertrag auf den Versicherer des zukünftigen Praxispartner zu wechseln.
Manche ärztlichen Fachrichtungen und Tätigkeiten sind für die Versicherer "gefährlicher" als andere. Für ausgewählte Fachrichtungen und Tätigkeiten geben manche Versicherer daher einen Aufklärungsrabatt von 20%, sofern sich der Arzt verpflichtet, bestimmte Aufklärungsbögen zu verwenden. Um im Versicherungsfall eine fachgerechte Aufklärung nachweisen zu können, sind die Aufklärungen dann zu archivieren.
Die Rabatte sind nacheinander bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags zu berücksichtigen (also nicht einfach addieren).
Hier können Sie direkt zu Ihrer persönlichen Angebotskonfiguration für niedergelassene Ärzte springen.
Freiberuflich tätige Ärzte benötigen ebenfalls eine Berufshaftpflichtversicherung, die auf ihre jeweilige Tätigkeit zugeschnitten ist:
Entsprechend der jeweiligen Tätigkeit können unterschiedlichste Schadensersatzansprüche gestellt werden, die über die Berufshaftpflichtpolice abgesichert werden müssen.
Bei Übergabe der Praxis bzw. Ausscheiden aus der Praxistätigkeit ist eine Rest-Risikoversicherung für Notfall und Bekanntschaftsdienste zu empfehlen.
Werden noch gelegentlich freiberufliche Tätigkeiten übernommen, ist eine preiswerte Ruhestandsversicherung abzuschließen:
Hier können Sie Ihr persönliches Angebot anfordern.
Wären in der Berufshaftpflichtversicherung für normale Praxisärzte alle Sonderrisiken pauschal mit abgedeckt, wären die Versicherungsprämien im Einzelfall nicht risikoadäquat kalkuliert oder deutlich teurer.
So muss beim Vertragsabschluss immer auch die Liste der jeweiligen Ausschlüsse mit der konkreten Tätigkeit des Arztes abgeglichen werden. Dies gilt natürlich auch während der Vertragslaufzeit, wenn der Arzt sein Tätigkeitsprofil ändert. In diesem Fall ist eine Änderungsmeldung an den Versicherer erforderlich.
Viele Berufshaftpflichtversicherer wollen die folgenden Tätigkeiten nicht generell mitversichern, sondern Versicherungsschutz allenfalls selektiv aufgrund von Einzelanfragen bieten:
Bevorzugte Anbieter
Fallweise einbezogene Versicherer
Hier können Sie Ihr persönliches Angebot anfordern.
Wenn die behandelnden Ärzte längerfristig erkranken, fällt der geplante Praxisumsatz für diesen Arzt komplett weg, die Fixkosten laufen jedoch weiter. Auch nach der Gesundung bleiben unter Umständen längerfristige Folgen bestehen, wenn Patienten zu anderen Ärzten wechseln. Diese Folgen lassen sich mit einer zeitweiligen Praxisvertretung vermeiden. Um eine Vertretung zu finanzieren und gleichzeitig Umsatz und eigenes Einkommen abzusichern, empfehlen wir eine Absicherung von weiterlaufenden Fixkosten und entfallendem Gewinn über ...
Durch einen Sachschaden - Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser oder Sturm - werden Gerätschaften und Praxisausstattung beschädigt und müssen ersetzt oder umfangreich saniert werden. Die Praxisinhaltsversicherung ersetzt diese ungeplanten Aufwände.
Alternativ bieten auch einige Praxisausfallversicherungen diesen Sachversicherungsbaustein.
Bei größeren Schadensereignissen kann in den Praxisräumen nicht weiter praktiziert werden. In dieser Zeit laufen jedoch die Fixkosten weiter, geplante Erträge fallen weg. Dieser Ausfallschaden kann zusammen mit der Inhaltsversicherung über die Betriebsunterbrechungsversicherung abgesichert werden. Alternativ bieten auch einige Praxisausfallversicherungen diesen Sachversicherungsbaustein.
Aufgrund eines Infektionsgeschehens in der Praxis werden betriebsnotwendige Mitarbeiter sowie behandelnde Ärzte aufgrund behördlicher Einzel-Verfügung in Quarantäne geschickt. Die Praxis muss aufwendig desinfiziert werden. Kosten bzw. Umsatzausfall übernimmt die Praxisschließungsversicherung. Unserer präferierter Versicherungsanbieter leistet auch bei Epidemien oder Pandemien, wenn Arztpraxen aufgrund einer behördlichen Einzelverfügung geschlossen werden müssen.
Wird bei der Abrechnungsprüfung festgestellt, dass der Arzt mit einer Verordnung in der vertragsärztlichen Versorgung gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz verstoßen hat, ist ein Regress gegen die Arztpraxis möglich.
Die Ärzte-Regressversicherung übernimmt die Erstattungsforderung der Kassenärztlichen Vereinigung in folgenden Fällen:
Ausgeschlossen sind jedoch Ausschlüsse wissentlich oder bewusst verursachte Unwirtschaftlichkeit sowie bewusste Überschreitung des Arznei- und Heilmittelbudgets.
Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierungsanforderungen (z.B. E-Rezept, ePA) steigen mit der Vernetzung auch die Cyber-Risiken für Arztpraxen. Arztpraxen stehen im besonderen Fokus von Hackern, da einerseits oftmals noch keine professionellen Datenschutzkonzepte umgesetzt wurden, andererseits die Patientendaten besonders schützenswert sind und hierdurch ein enormes Erpressungspotenzial besteht. Arztpraxen sind heute bereits vielfach nicht mehr arbeitsfähig, wenn die Praxis-IT ausfällt.
Die Cyber-Versicherung bietet eine Vielzahl benötigter Services und den Schadenersatz nach einem Hack:
Bitte beantworten Sie zumindest alle mit * gekennzeichneten Fragen, andernfalls können Sie die Anfrage nicht absenden.
Unsere Servicegarantie: wie melden uns an Arbeitstagen innerhalb von 24 Stunden mit einem Angebot oder einer Rückfrage.
Die Versicherungschecker 360 GmbH
Ihr persönlicher Versicherungsmanager in der Region Hamburg / Stormarn und deutschlandweit
Freier Versicherungsmakler für Unternehmensversicherungen, private Versicherungen und Vorsorgeberatung - tätig nur im Auftrag unserer Kunden, nicht für
Versicherungsunternehmen!
Gesetzliche Erstinformation zu unserem Unternehmen
Nehmen Sie bitte gerne und unverbindlich Kontakt zu unserem Serviceteam auf:
Mail: service@die-versicherungschecker.de
Telefon: 040 - 60 55 0173
www.die-versicherungschecker.de
www.versicherungsmakler-ammersbek.de
Versicherungsmakler in Ammersbek
Versicherungsmakler in Hamburg
Versicherungsmakler in Volksdorf
Versicherungsmakler in Ohlstedt
Wir versichern Custombikes
Versicherungsmakler in Duvenstedt
Versicherungsmakler in Sasel
Versicherungsmakler in Bergstedt
Versicherungsmakler in Wandsbek
Versicherungsmakler in Wellingsbüttel
Versicherungsmakler in Hummelsbüttel
Versicherungsmakler in Poppenbüttel
Versicherungsmakler in Bargteheide
Versicherungsmakler in Ahrensburg