Die Rechtsprechung kennt zahlreiche Schadenbeispiele für Managerhaftung

 

GmbH-Gesetz und Aktiengesetz begründen zahlreiche Haftungstatbestände bei fehlerhaftem Handeln der Geschäftsführung.

Die D&O-Versicherung schützt Manager vor Schadensersatzansprüchen bei Pflichtverletzungen in ihrer Unternehmensführung. Für Vermögensschäden des eigenen Unternehmens haften Manager unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen. Gegen diese Haftungsszenarien können Sie sich versichern mit einer D&O Versicherung - nach unserer produktgeberunabhängigen Beratung. Als unabhängige Versicherungsmakler arbeiten wir nur in Ihrem Interesse und Auftrag.

 


Gesetzliche Haftungsgrundlagen des Geschäftsführers

Im GmbH-Gesetz sind die haftungsrechtlichen Grundlagen definiert.

Gesetz Haftung D&O-Versicherung

 

Bei "GmbH in Gründung“ haftet der Handelnde für Verbindlichkeiten der GmbH persönlich (§ 11 GmbHG)

 

Der Geschäftsführer haftet im Innenverhältnis bei Pflichtverletzungen mit seinem Privatvermögen unbegrenzt
(§ 43 GmbHG, Verstoß gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes).

 

Auslöser der Managerhaftung kann sein:

  • ein Vertrauensbruch bzw. Verletzung von Geheimhaltungspflichten (§ 85 GmbHG)
  • eine Nachlässigkeit (z.B. nicht ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft § 41 GmbHG)
  • ein Irrtum (z.B. Kalkulationsfehler) bzw. eine irreführende Äußerung (z.B. wirtschaftliche Beurteilungen)
  • Handlungen gegen den ausdrücklichen Willen der Gesellschafter (§§ 677 ff. BGB)
  • Schädigung des Stammkapitals der Firma (GmbHG § 9 / 9a Einlagen; § 30/31/43a Auszahlungssperre)

Haftungstatbestände des Geschäftsführers im Außenverhältnis

  • Verspätete Stellung eines Insolvenzantrages (§ 43 / 64 GmbHG) mit Gläubigerbegünstigung
  • Verspätete oder nicht korrekte Abführung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen (§  69 AO)


Konkrete Schadenbeispiele aus der Rechtsprechnung

Schadenbeispiele D&O-Versicherung

Haftung im Außenverhältnis gegenüber Dritten, denen ein finanzieller Schaden entstanden ist

  • Unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 GmbHG mit einer Firma ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Zusatz GmbH zeichnen
  • Unterlassung dafür zu sorgen, dass die vom Unternehmen genutzten Vertragsregelungen und Geschäftsbedingungen zueinander passen
  • Durch unwahre Aussagen gegenüber Geschäftspartnern wird in besonderem Maße persönliches Vertrauen aufgebaut, welches dann verletzt und dem Geschäftspartner dadurch einen Schaden zugefügt wird
  • Gegenüber Geschäftspartnern wird nicht auf die mögliche Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der Gesellschaft hingewiesen
  • Unterlassung oder nicht rechtzeitige oder fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen einer AG, die beim Anleger zu Kapitalanlageverlusten führt

Haftung im Außenverhältnis gegenüber Staat und Sozialversicherungsträgern

  • Verkürzung des Steueranspruch des Staates durch Verzögerung des Zeitpunkts, in dem das Finanzamt die Höhe des Steueranspruchs feststellen konnte
  • Nicht-Abführung von einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträgen der Mitarbeiter
  • Schlechterstellung von Fiskus oder Sozialversicherungsträgern gegenüber übrigen Gläubigern im Insolvenzfall

Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenztatbeständen

  • Unterlassung der Anzeige einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit
  • Nicht rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags
  • Unterlassung der Antragstellung auf Anordnung des Schutzschirmverfahrens beim Insolvenzgericht bei drohender Zahlungsunfähigkeit
  • Unterlassung der Antragstellung auf Eigenverwaltung wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung

Haftung für  Vermögensschäden gegenüber der Gesellschaft im Innenverhältnis

Nach Expertenschätzung betreffen Haftungsansprüche im Innenverhältnis 70 bis 80% der D&O-Schadensfälle.

  • Fehlende Einrichtung einer wirkungsvollen Compliance-Organisation z.B. zur Vermeidung von Geldwäsche, Betrug, Verrat von Geschäftsgeheimnissen
  • Behördlichen Betriebsstilllegungen wegen nicht unzureichender betrieblicher Schutzkonzepte (z.B. behördliche Brandschutzauflagen, Corona)
  • Keine geeigneten IT-Schutzkonzepte (Passwörter, Rechteverwaltung, Datensicherung) gegen Hacker-Angriffe und fehlende Cyber-Versicherung führen zu Betriebsausfall, Schadenbeseitungskosten und Strafgeldern der Datenschutzbehörden
  • Nichteinholung qualifizierten externen Rats bei komplizierten Vertragsgestaltungen ohne ausreichende eigene Sachkunde
  • Entscheidungsfindung ohne ausreichende Informationsbasis (Dokumentation!)
  • Erwerb einer ungeeigneten EDV–Anlage aufgrund unzureichenden Erkundigungen, woraus sich ein erheblicher Nachbesserungsbedarf ergibt
  • Nutzung einer kurzfristigen Kaufgelegenheit, obwohl die Gesellschaft zunächst das Gutachten eines Sachverständigen abwarten wollte, wobei sich die Beschaffung später als ungeeignet herausstellt
  • Entscheidung unter Zeitdruck ohne Zustimmung des Aufsichtsrats/Beirats treffen, wenn nach Gesellschaftsregeln ein Zustimmungserfordernis besteht
  • Auswahl eines günstigeren, aber nicht zuverlässigen Zulieferers mit der Folge einer überteuerten Ersatzbeschaffung von Halbfabrikaten
  • Versehentliche Verjährung von Forderungen durch mangelde Überwachung des kaufmännischen Personals
  • Versäumnis der rechtzeitigen Kündigung nachteiliger Miet- oder Lizenzverträge
  • Strafzahlungen und Schadensersatz der Gesellschaft aufgrund von Kartellrechtsverstößen
  • Verkauf von Gesellschafts-/Betriebsvermögen unter Marktwert
  • Nachlässigkeiten beim Kauf oder Verkauf von Beteiligungen (Fehlerhafte Due Diligence)
  • Falsche Anweisungen an Tochtergesellschaften
  • Herstellung von Werbematerial, das wegen Wettbewerbswidrigkeit nicht verwendet werden kann
  • Nichtnutzung von Fördermitten des Staats oder steuerlicher Vorteile aus Unkenntnis


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