Schadenbeispiele in der D&O Versicherung - aus Gesetzen und Rechtsprechung zur Managerhaftung

Managerhaftpflicht aus Gesetz und Rechtsprechung
Viele Schadenbeispiele zur D&O

GmbH-Gesetz und Aktiengesetz begründen zahlreiche Haftungstatbestände bei fehlerhaftem Handeln der Geschäftsführung. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Pflichten des Managers. Bei entstandenen Schäden greift die Beweislastumkehr: der Geschäftsführer oder Vorstand muss selbst nachweisen, dass er alle Anforderungen an eine pflichtgemäße Geschäftsführung erfüllt hat.

 

Für Vermögensschäden des eigenen Unternehmens haften Manager (und deren Erben) bei Pflichtverletzungen unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen. Die D&O-Versicherung schützt Manager vor diesen Schadensersatzansprüchen mit Abwehr unberechtigter Ersatzansprüche bzw. mit Schadensersatzzahlungen bis zur vereinbarten Versicherungssumme.

 

Die D&O-Haftung ist komplex und die Versicherungsverträge unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter.

Schließen Sie daher eine D&O- Versicherung nicht ohne produktgeberunabhängiger Beratung ab - hier geht es zu unseren Produktinformationen für Sie. Als unabhängige Versicherungsmakler arbeiten wir nur in Ihrem Interesse und Auftrag, nicht für einen bestimmten Versicherer.

 

Im Folgenden haben wir 69 Haftungsszenarien des Geschäftsführers bzw. des Vorstands für Sie zusammengestellt ...

  1. aus einschlägigen Gesetzen und
  2. aus der Rechtsprechung zur Managerhaftung

Gegen diese Schadenbeispiele können Sie Ihr Privatvermögen mit einer D&O alias Managerhaftpflichtversicherung absichern.

 


Gesetzliche Haftungsgrundlagen des Geschäftsführers

Im GmbH-Gesetz sind die haftungsrechtlichen Grundlagen definiert. Für den Vorstand einer AG gilt dies analog.

 

Gesetz Haftung D&O-Versicherung

 

Bei "GmbH in Gründung“ haftet der Handelnde für Verbindlichkeiten der GmbH persönlich (§ 11 GmbHG)

 

Der Geschäftsführer haftet im Innenverhältnis - seinem Unternehmen - bei Pflichtverletzungen mit seinem Privatvermögen unbegrenzt
(§ 43 GmbHG, Verstoß gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes).

 

Auslöser der Managerhaftung kann sein:

  • ein Vertrauensbruch bzw. Verletzung von Geheimhaltungspflichten (§ 85 GmbHG)
  • eine Nachlässigkeit (z.B. nicht ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft § 41 GmbHG)
  • ein Irrtum (z.B. Kalkulationsfehler) bzw. eine irreführende Äußerung (z.B. wirtschaftliche Beurteilungen)
  • Handlungen gegen den ausdrücklichen Willen der Gesellschafter (§§ 677 ff. BGB)
  • Schädigung des Stammkapitals der Firma (GmbHG § 9 / 9a Einlagen; § 30/31/43a Auszahlungssperre)

Haftungstatbestände des Geschäftsführers im Außenverhältnis (Geschäftspartner, Fiskus, Sozialversicherung)

  • Verspätete Stellung eines Insolvenzantrages (§ 43 / 64 GmbHG) mit Gläubigerbegünstigung
  • Verspätete oder nicht korrekte Abführung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen (§ 69 AO)

Haftung des faktischen Geschäftsführers trifft analog GF-Kompetenz handelnde Führungskräfte

  • Hat eine nicht zum Geschäftsführer bestellte Person dem Geschäftsführer zugewiesene Pflichten übernommen und damit die wesentliche Geschäftsführung ausgeübt, liegt eine faktische Geschäftsführung vor. Dies löst eine persönliche Haftung des faktischen Geschäftsführers im Außenverhältnis aus
  • Ist die Bestellung als Geschäftsführer nicht ordnungsgemäß und damit fehlerhaft, oder erteilt ein so genannter „Strohmann“ dem wahren Geschäftsführer Weisungen, liegt eine faktische Geschäftsführung mit Haftung vor


Konkrete Schadenbeispiele aus der Rechtsprechung

Der Geschäftsführer mit Dienstvertrag sieht sich bei Pflichtverletzungen Schadensersatzansprüchen seines eigenen Unternehmens (Innenverhältnis) und im Außenverhältnis ausgesetzt, während der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer sich vor Innenansprüchen aufgrund falscher Entscheidung sicher wähnt. Findet jedoch ein Insolvenzverwalter Indizien für eine Pflichtverletzung, so sieht sich auch dieser mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert.

Auch bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern können im Innenverhältnis Schadensersatzansprüche gestellt werden, um Machtpositionen zum eigenen Vorteil zu beeinflussen.

Schadenbeispiele D&O-Versicherung

Haftung im Außenverhältnis gegenüber Dritten, denen ein finanzieller Schaden entstanden ist

  • Unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 GmbHG mit einer Firma ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Zusatz GmbH zeichnen
  • Unterlassung dafür zu sorgen, dass die vom Unternehmen genutzten Vertragsregelungen und Geschäftsbedingungen zueinander passen
  • Durch unwahre Aussagen gegenüber Geschäftspartnern wird in besonderem Maße persönliches Vertrauen aufgebaut, welches dann verletzt und dem Geschäftspartner dadurch einen Schaden zugefügt wird (persönliche Haftung des GF aus 'Culpa in Contrahendo' ist in der Rechtsdiskussion umstritten)
  • Gegenüber Geschäftspartnern wird nicht auf die mögliche Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der Gesellschaft hingewiesen
  • Unterlassung oder nicht rechtzeitige oder fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen einer AG, die beim Anleger zu Kapitalanlageverlusten führt
  • Verstoß gegen Markenrecht: Unbefugtes Benutzen einer Marke § 14 Abs. 5 MarkenG

Haftung im Außenverhältnis gegenüber Staat und Sozialversicherungsträgern

  • Verkürzung des Steueranspruchs des Staates durch Verzögerung des Zeitpunkts, in dem das Finanzamt die Höhe des Steueranspruchs feststellen konnte
  • Nicht-Abführung von einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträgen der Mitarbeiter
  • Schlechterstellung von Fiskus oder Sozialversicherungsträgern gegenüber übrigen Gläubigern im Insolvenzfall
  • Verstöße gegen Zollbestimmungen

Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenztatbeständen

  • Verletzung von Kapitalerhaltungspflichten durch nicht von Aktivvermögen gedeckte Ausschüttungen an die Gesellschafter (Herbeiführung einer Überschuldung)
  • Unterlassung der Anzeige einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit
  • Nicht rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags; für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung haftet der Geschäftsführer persönlich
  • Unterlassung der Antragstellung auf Anordnung des Schutzschirmverfahrens beim Insolvenzgericht bei drohender Zahlungsunfähigkeit
  • Unterlassung der Antragstellung auf Eigenverwaltung wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung
  • Nicht geeignete, nicht ausreichende oder fehlende Insolvenzabsicherung der arbeitsvertraglichen und sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer als gesondertes Wertguthaben: Arbeitnehmer haben im Insolvenzfall einen Schadensersatzanspruch gegen (den Arbeitgeber) und den Geschäftsführer, der regelmäßig mangels Masse im Unternehmen privat haften wird

Haftung für Vermögensschäden gegenüber der Gesellschaft im Innenverhältnis

Nach Expertenschätzung betreffen Haftungsansprüche im Innenverhältnis 70 bis 80% der D&O-Schadensfälle.

  • Fehlende Einrichtung einer wirkungsvollen Compliance-Organisation z.B. zur Vermeidung von Geldwäsche, Betrug, Verrat von Geschäftsgeheimnissen
  • Behördlichen Betriebsstilllegungen wegen unzureichender betrieblicher Schutzkonzepte für Mitarbeiter
    (z.B. behördliche Brandschutzauflagen, Corona)
  • Keine geeigneten IT-Schutzkonzepte (Passwörter, Rechteverwaltung, Datensicherung) gegen Hacker-Angriffe und fehlende Cyber-Versicherung führen zu Betriebsausfall, Schadenbeseitigungskosten und Strafgeldern der Datenschutzbehörden
  • Nichteinholung qualifizierten externen Rats bei komplizierten Vertragsgestaltungen ohne ausreichende eigene Sachkunde
  • Entscheidungsfindung ohne ausreichende Informationsbasis (Dokumentation!)
  • Erwerb einer ungeeigneten EDV–Anlage aufgrund unzureichender Erkundigungen, woraus sich ein erheblicher Nachbesserungsbedarf ergibt
  • Nutzung einer kurzfristigen Kaufgelegenheit, obwohl die Gesellschaft zunächst das Gutachten eines Sachverständigen abwarten wollte, wobei sich die Beschaffung später als ungeeignet herausstellt
  • Entscheidung unter Zeitdruck ohne Zustimmung des Aufsichtsrats/Beirats treffen, wenn nach Gesellschaftsregeln ein Zustimmungserfordernis besteht (bei Überschreiten der Vertretungsmacht Haftung des GF nach § 43 GmbHG)
  • Auswahl eines günstigeren, aber nicht zuverlässigen Zulieferers mit der Folge einer überteuerten Ersatzbeschaffung von Halbfabrikaten
  • Versehentliche Verjährung von Forderungen gegenüber Dritten durch mangelnde Überwachung des kaufmännischen Personals
  • Begleichen bereits verjährter Forderungen Dritter
  • Versäumnis der rechtzeitigen Kündigung nachteiliger Miet- oder Lizenzverträge
  • Strafzahlungen und Schadensersatz der Gesellschaft aufgrund von Kartellrechtsverstößen
  • Verkauf von Gesellschafts-/Betriebsvermögen unter Marktwert
  • Nachlässigkeiten beim Kauf oder Verkauf von Beteiligungen (Fehlerhafte Due Diligence)
  • Falsche Anweisungen an Tochtergesellschaften
  • Herstellung von Werbematerial, das wegen Wettbewerbswidrigkeit nicht verwendet werden kann
  • Nichtnutzung von Fördermitten des Staats oder steuerlicher Vorteile aus Unkenntnis
  • Grundsätzlich ...
    • Erhebliche Überschreitung von Kompetenzen
    • Verstoß gegen gesetzliche Verbote und Gebote
    • Verstoß gegen steuerrechtliche, arbeitsrechtliche, gewerberechtliche und umweltschutzrechtliche Vorschriften
    • Mangelnde Kooperation mit anderen Organen der GmbH
    • Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
    • Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht und Pflicht zur Loyalität


Neben der schuldrechtlichen Haftung bestehen für den Geschäftsführer auch zahlreiche Risiken im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafrecht

Wenn Schadensersatzforderungen zusammen mit einer Strafanzeige vorgebracht werden, beinhalten die üblichen D&O-Versicherungen meist auch eine Straf-Rechtsschutzversicherung mit "Kann-Regelung". Wir empfehlen zusätzlich zur D&O-Versicherung eine Manager-Straf-Rechtsschutzversicherung zur umfänglichen Absicherung rein strafrechtlicher Risiken des Geschäftsführers. Damit haben Sie auch abseits von haftungsrechtlichen Tatbeständen einen perfekten Versicherungsschutz und schonen die vereinbarte Versicherungssumme in der D&O.

Gesetz Haftung D&O-Versicherung
  • Verletzung der handelsrechtlichen Offenlegungspflichten zum Jahresabschluss §§ 325ff. HGB (persönliches Ordnungsgeld von mindestens 2.500 Euro und höchstens 25.000 Euro)
  • Verletzung von Patentrechten Dritter
  • Falsche Angaben sowie unwahre oder verschleierte Äußerungen gegenüber dem Registergericht oder den Gläubigern gem. § 82 Abs. 1 GmbHG (Gründungstäuschung, Kapitalmaßnahmetäuschung, Eignungstäuschung, Geschäftslagetäuschung)
  • Verletzung der Verlustanzeigepflicht gegenüber Gesellschaftern nach § 84 GmbHG (spätestens, wenn die Hälfte des Stammkapital verloren geht)
  • Verletzung von Geheimhaltungspflichten gegenüber der GmbH gem. § 85 GmbHG
  • Unterschlagung nach § 246 StGB
  • Geldwäsche nach § 261 StGB
  • Betrug nach § 263 StGB
  • Subventionsbetrug nach § 264 StGB
  • Untreue nach § 266 StGB
  • Vorenthaltung und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB
  • Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen nach § 298 StGB
  • Eingehen von Risikogeschäften (Spekulationsgeschäfte) und unwirtschaftliche Ausgaben (Verlustgeschäfte) nach § 283 StGB
  • Mangelhafte Bilanzierung oder unterlassene Bilanzierung gem. § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB
  • Schädigung der Insolvenzmasse in sonstiger Weise § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB und gem. § 283 Abs. 2 auch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Unvollständige/Unklare/Verspätete Buchführung gem. § 283b StGB
  • Gläubigerbegünstigung im Insolvenzfall nach § 283c StGB
  • Schuldnerbegünstigung: Verkürzung der Insolvenzmasse beim Schuldner nach § 283d StGB
  • Steuerhinterziehung nach § 370 AO und Steuerhehlerei nach § 374 AO
  • Umweltdelikte nach § 324 bis § 330 StGB (Luft-, Boden-, Gewässerverunreinigungen u.w.): das Handeln untergeordneter Arbeitnehmer ist strafrechtlich für den GF relevant


Haben Sie noch Fragen zum Schadenrisiko aus der d&O-Haftung?

Direktnachricht an den D&O-Experten Jörg Hodann
Jörg Hodann - Experte D&O Versicherung

Mit diesem Link können Sie unserem Experten für die D&O-Versicherung, Jörg Hodann, Ihre Fragen als Direktnachricht mailen.


Fordern Sie gern Ihr individuelles Angebot zur D&O und Manager-Rechtsschutzversicherung an

Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.