69 Schadenbeispiele in der D&O Versicherung - aus Gesetzen und Rechtsprechung zur Managerhaftung

Schadenbeispiele zur D&O-Versicherung aus Gesetzen und Rechtsprechung
D&O-Schadenbeispiele aus Gesetzen und Rechtsprechung

Im Folgenden haben wir 69 Haftungsszenarien des Geschäftsführers bzw. des Vorstands für Sie zusammengestellt ...

  1. auf der Grundlage einschlägiger Gesetze und
  2. aus der Rechtsprechung zur Managerhaftung

Gegen diese Schadenbeispiele können Sie Ihr Privatvermögen mit einer D&O-Versicherung, auch Managerhaftpflichtversicherung genannt, absichern.

 

Und am Ende dieser Webpage können Sie Ihr persönliches Angebot zur D&O Versicherung anfordern.

 

 


Warum ist die D&O Versicherung für Manager existenziell wichtig?

GmbH-Gesetz und Aktiengesetz begründen zahlreiche Haftungstatbestände bei fehlerhaftem Handeln der Geschäftsführung. Die Rechtsprechung stellt zudem hohe Anforderungen an die Pflichten des Managers. Bei entstandenen Schäden greift die Beweislastumkehr: der Geschäftsführer oder Vorstand muss selbst nachweisen, dass er alle Anforderungen an eine pflichtgemäße Geschäftsführung erfüllt hat.

 

Für Vermögensschäden des eigenen Unternehmens haften Manager (und deren Erben) bei Pflichtverletzungen unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen. Die D&O-Versicherung schützt Manager vor diesen Schadensersatzansprüchen mit Abwehr unberechtigter Ersatzansprüche bzw. mit Schadensersatzzahlungen bis zur vereinbarten Versicherungssumme.

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Unsere D&O-Schadenbeispiele als Checkliste zum Download

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Neben der schuldrechtlichen Haftung bestehen für Geschäftsführer auch zahlreiche Risiken im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafrecht: Schadenbeispiele zum Manager-Strafrecht finden Sie bitte hier.

 


Gesetzliche Haftungsgrundlagen des Geschäftsführers

Im GmbH-Gesetz sind die haftungsrechtlichen Grundlagen definiert. Für den Vorstand einer AG gilt dies analog.

 

Gesetz Haftung D&O-Versicherung

 

Bei "GmbH in Gründung“ haftet der Handelnde für Verbindlichkeiten der GmbH persönlich (§ 11 GmbHG)

 

Der Geschäftsführer haftet im Innenverhältnis - seinem Unternehmen - bei Pflichtverletzungen mit seinem Privatvermögen unbegrenzt
(§ 43 GmbHG, Verstoß gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes).

 

Auslöser der Managerhaftung kann sein:

  • ein Vertrauensbruch bzw. Verletzung von Geheimhaltungspflichten (§ 85 GmbHG)
  • eine Nachlässigkeit (z.B. nicht ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft § 41 GmbHG)
  • ein Irrtum (z.B. Kalkulationsfehler) bzw. eine irreführende Äußerung (z.B. wirtschaftliche Beurteilungen)
  • Handlungen gegen den ausdrücklichen Willen der Gesellschafter (§§ 677 ff. BGB)
  • Schädigung des Stammkapitals der Firma durch unzulässige Auszahlungen (GmbHG § 9 / 9a Einlagen; § 30/31/43a Auszahlungssperre)

Haftungstatbestände des Geschäftsführers im Außenverhältnis (Geschäftspartner, Fiskus, Sozialversicherung)

  • Verspätete Stellung eines Insolvenzantrages (§ 43 / 64 GmbHG) mit Gläubigerbegünstigung
  • Verspätete oder nicht korrekte Abführung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen (§ 69 AO)

Haftung des faktischen Geschäftsführers trifft ebenso mit GF-Kompetenzen handelnde Führungskräfte

  • Hat eine nicht zum Geschäftsführer bestellte Person dem Geschäftsführer zugewiesene Pflichten übernommen und damit die wesentliche Geschäftsführung ausgeübt, liegt eine faktische Geschäftsführung vor. Dies löst eine persönliche Haftung des faktischen Geschäftsführers im Außenverhältnis aus
  • Ist die Bestellung als Geschäftsführer nicht ordnungsgemäß und damit fehlerhaft, oder erteilt ein so genannter „Strohmann“ dem wahren Geschäftsführer Weisungen, liegt eine faktische Geschäftsführung mit Haftung vor


Konkrete Schadenbeispiele aus der Rechtsprechung

Der Geschäftsführer mit Dienstvertrag sieht sich bei Pflichtverletzungen den Schadensersatzansprüchen seines eigenen Unternehmens (Innenverhältnis) und im Außenverhältnis ausgesetzt. Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) wähnt sich vor Innenansprüchen aufgrund falscher Entscheidung sicher. Im Insolvenzfall sucht ein Insolvenzverwalter jedoch nach Indizien für eine Pflichtverletzung, um die Haftungsmasse durch das Privatvermögen des GGF aufzufüllen.

Auch bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern können im Innenverhältnis Schadensersatzansprüche gestellt werden, um Machtpositionen zum eigenen Vorteil zu beeinflussen.

Schadenbeispiele D&O-Versicherung

Haftung im Außenverhältnis gegenüber Dritten, denen ein finanzieller Schaden entstanden ist

  • Unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 GmbHG unterzeichnet der Geschäftsführer einer Firma die Korrespondenz ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Zusatz "GmbH"
  • Der Geschäftsführer sorgt nicht dafür, dass die vom Unternehmen genutzten Vertragsregelungen und Geschäftsbedingungen zueinander passen
  • Durch unwahre Aussagen gegenüber Geschäftspartnern wird durch den Geschäftsführer in besonderem Maße persönliches Vertrauen aufgebaut, welches dann verletzt und dem Geschäftspartner dadurch einen Schaden zugefügt wird (persönliche Haftung des GF aus 'Culpa in Contrahendo' ist allerdings in der Rechtsdiskussion umstritten)
  • Gegenüber Geschäftspartnern wird nicht auf eine mögliche Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der Gesellschaft hingewiesen
  • Unterlassung oder nicht rechtzeitige oder fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen einer börsennotierten AG führt beim Anleger zu Kapitalanlageverlusten
  • Verstoß gegen Markenrecht durch unbefugtes Benutzen einer fremden Marke gem. § 14 Abs. 5 MarkenG

Haftung im Außenverhältnis gegenüber Staat und Sozialversicherungsträgern

  • Verkürzung des Steueranspruchs des Staates durch Verzögerung des Zeitpunkts, in dem das Finanzamt die Höhe des Steueranspruchs feststellen konnte
  • Nicht-Abführung von einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträgen der Mitarbeiter
  • Schlechterstellung von Fiskus oder Sozialversicherungsträgern gegenüber übrigen Gläubigern im Insolvenzfall
  • Verstöße des Unternehmens gegen Zollbestimmungen

Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenztatbeständen

  • Der GF verletzt seine Kapitalerhaltungspflicht durch nicht von Aktivvermögen gedeckte Ausschüttungen an die Gesellschafter und führt dabei eine Überschuldung herbei
  • Der GF unterlässt die Anzeige einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit
  • Der GF stellt verspätet einen Insolvenzantrag:  für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung haftet der Geschäftsführer persönlich
  • Der GF unterlässt die Antragstellung auf Anordnung des Schutzschirmverfahrens beim Insolvenzgericht aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit
  • Der GF unterlässt die Antragstellung auf Eigenverwaltung wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung
  • Im Unternehmen gibt es keine geeignete, eine nicht ausreichende oder keine gesetzlich erforderliche Insolvenzabsicherung der arbeitsvertraglichen und sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer als gesondertes Wertguthaben: Arbeitnehmer haben dann im Insolvenzfall einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Arbeitgeber und Mangels Insolvenzmasse direkt gegen den Geschäftsführer aus seinem Privatvermögen

Haftung für Vermögensschäden gegenüber der Gesellschaft im Innenverhältnis

Nach Expertenschätzung betreffen Haftungsansprüche im Innenverhältnis 70 bis 80% der D&O-Schadensfälle.

  • Es wird keine oder nur eine wirkungslose Compliance-Organisation eingerichtet, z.B. zur Vermeidung von Geldwäsche, Betrug, Verrat von Geschäftsgeheimnissen
  • Behörden legen den Betrieb wegen unzureichender betrieblicher Schutzkonzepte für Mitarbeiter still
    (z.B. behördliche Brandschutzauflagen, Corona)
  • Keine geeigneten IT-Schutzkonzepte (Passwörter, Rechteverwaltung, Datensicherung) gegen Hacker-Angriffe und fehlende Cyber-Versicherung führen zu Betriebsausfall, Schadenbeseitigungskosten und Strafgeldern der Datenschutzbehörden
  • Der Geschäftsführer trifft Entscheidungen ohne eigene Sachkunde und ohne den Rat qualifizierter externer Beratung einzuholen; z.B. bei komplizierten Vertragsgestaltungen
  • Die Entscheidungsfindung des Geschäftsführers erfolgt ohne ausreichende Informationsbasis (bzw. der Geschäftsführer kann diese wegen fehlender Dokumentation nicht nachweisen)
  • Aufgrund unzureichender Erkundigungen wird eine ungeeignete EDV–Anlage angeschafft, woraus sich ein für das Unternehmen ein aufwändiger Nachbesserungsbedarf ergibt
  • Der Geschäftsführer nutzt eine kurzfristige Kaufgelegenheit, obwohl die Gesellschafter zunächst das Gutachten eines Sachverständigen abwarten wollten. Im Nachhinein stellt sich die Beschaffung später als ungeeignet heraus
  • Der Geschäftsführer entscheidet unter Zeitdruck ohne Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. des Beirats, obwohl nach Gesellschaftsregeln ein Zustimmungserfordernis besteht (Bei Überschreiten der Vertretungsmacht ergibt sich die Haftung des GF aus § 43 GmbHG)
  • Der Geschäftsführer wählt einen günstigeren, aber nicht zuverlässigen Zulieferer aus mit der Folge einer kurzfristig erforderlichen, überteuerten anderweitigen Ersatzbeschaffung von Halbfabrikaten
  • Durch mangelnde Überwachung des kaufmännischen Personals durch den Geschäftsführer lässt das Unternehmen bestehende Forderungen gegenüber Dritten versehentlich verjähren
  • Durch mangelnde Überwachung des kaufmännischen Personals durch den Geschäftsführer lässt werden bereits verjährter Forderungen Dritter beglichen
  • Das Unternehmen versäumt die rechtzeitige Kündigung nachteiliger Miet- oder Lizenzverträge
  • Das Unternehmen muss Strafzahlungen und Schadensersatz aufgrund von Kartellrechtsverstößen leisten
  • Das Unternehmen verkauft Gesellschafts- bzw. Betriebsvermögen unter Marktwert
  • Nachlässigkeiten beim Kauf oder Verkauf von Beteiligungen führen zur falschen Einschätzung von Risiken und Kaufpreisbewertungen (fehlerhafte Due Diligence, fehlerhafte Verkaufsverhandlungen)
  • Der Geschäftsführer erteilt falsche Anweisungen an Tochtergesellschaften
  • Aufwändig produziertes Werbematerial kann wegen Wettbewerbswidrigkeit nicht verwendet werden
  • Dem Unternehmen entgehen Fördermitten des Staats oder steuerlicher Vorteile aus Unkenntnis der Geschäftsführer bzw. Beauftragten
  • Grundsätzliche persönliche Haftung des Geschäftsführers oder Vorstands bei ...
    • erheblicher Überschreitung von Kompetenzen
    • Verstoß gegen gesetzliche Verbote und Gebote
    • Verstoß gegen steuerrechtliche, arbeitsrechtliche, gewerberechtliche und umweltschutzrechtliche Vorschriften
    • mangelnder Kooperation mit anderen Organen der GmbH
    • Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
    • Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht und der Pflicht zur Loyalität


Manager tragen auch strafrechtliche Risiken unabhängig oder im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen

Sofern strafrechtliche Tatbestände mit zivilrechtlichen Haftungstatbeständen zusammentreffen wird oftmals vom Anspruchsteller eine Strafanzeige gestellt. Die D&O- bzw. Haftpflichtversicherer übernehmen bei versicherten Schadensersatzverfahren auch die Kostenübernahme im Strafrechtsverfahren.

Trotzdem gibt es gute Gründe für Manager sich neben einer D&O auch mit einer Manager-Strafrechtsschutzversicherung abzusichern:

  1. Es wird ein Strafvorwurf erhoben, der nicht mit einem Schadensersatzverfahren zusammenhängt
  2. Der Schadensersatzanspruch ist nicht im Rahmen der D&O bzw. Unternehmenshaftpflichtversicherung versichert (siehe bedingungsgemäße Ausschlüsse oder außerhalb der Haftungszeit des Versicherers)
  3. In den besseren Manager-Strafrechtsschutzversicherungen werden die Strafverfahrenskosten auch in Adhäsions-Verfahren übernommen und schonen daher die Versicherungssumme der D&O bzw. Haftpflichtversicherung.

Warum sollten Sie sich zur D&O-Versicherung vom Versicherungsmaklerexperten beraten lassen?

Direktnachricht an den D&O-Experten Jörg Hodann
Jörg Hodann D&O-Experte

Die D&O-Haftung ist komplex und die Versicherungsverträge unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter.

Sie sollten daher eine D&O-Versicherung nicht ohne produktgeberunabhängige Beratung abschließen. Als Versicherungsmakler arbeiten wir nur in Ihrem Interesse und Auftrag, nicht für einen bestimmten Versicherer.

Zur D&O beraten wir in Deutschland und Österreich.

 

Haben Sie noch Fragen zum Schadenrisiko aus der D&O-Haftung?

 

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