Sie glauben, Sie sind umfassend über die Berufshaftpflichtversicherung Ihres Arbeitsgebers versichert?
Dann warten auf dieser Website für Sie einige Neuigkeiten.
Zunächst: der Gesetzgeber sieht für Sie keine eigene Versicherungspflicht vor. Allerdings fordern die jeweiligen Landesberufsordnungen unter dem Paragrafen zum Thema "Haftpflichtversicherung": Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern". Und im Paragraf "Ärztinnen und Ärzte im Beschäftigungsverhältnis" wird klargestellt: "(1) Die Regeln dieser Berufsordnung gelten auch für Ärztinnen und Ärzte, welche ihre ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines [...] Arbeitsverhältnisses oder [...] Dienstverhältnisses ausüben."
Es ist also nicht die Frage, ob Sie sich selbst versichern, sondern wofür. Ihr Versicherungsbedarf als Arzt im Anstellungs- oder Ausbildungsverhältnis unterscheidet sich nach Ihrer konkret ausgeübten Tätigkeit, aber auch nach Ihrer jeweiligen Karrierephase:
(Bitte folgen Sie dem Link, sofern Sie Informationen für freiberufliche tätige bzw. niedergelassene Ärzte oder Ärzte im Ruhestand suchen.)
Zur Beurteilung Ihrer Risikosituation betrachten wir drei Bereiche:
Haftung gegenüber dem Patienten aus dem Behandlungsvertrag
Zunächst geht jeder Patient einen Behandlungsvertrag mit der Arztpraxis, der Klinik bzw. dem Krankenhaus ein, nicht dagegen mit Ihnen als angestelltem Arzt. Schadensersatzforderungen des Patienten aus eventuellen Behandlungsfehlern etc. sind dementsprechend immer an Ihren Arbeitgeber zu richten. Sollten begleitend strafrechtliche Vorwürfe erhoben werden, richten sich diese allerdings auch gegen Sie persönlich.
Die gute Nachricht ist, dass in allen marktüblichen Berufshaftpflichtversicherungen die dienstliche Tätigkeit von Ärzten in Ausbildung sowie angestellten Ärzten mitversichert ist. Sie sind also als versicherte Person vom Schutz mitumfasst. Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Schadensersatzforderungen. Die Kosten einer strafrechtlichen Verteidigung werden im Zusammenhang mit einem Haftungsprozess auch vom Versicherer übernommen.
Ein Regress des Versicherers gegen Sie als dem schadenverursachenden Mitarbeiter ist damit ausgeschlossen.
Sie selbst haben allerdings keinen eigenen Zugriff auf die Police. Sie können keine Schäden bzw. Schadensersatzansprüche Dritter melden. Sie können nicht überprüfen, ob die Versicherungsbeiträge rechtzeitig gezahlt werden oder ob Sie als angestellter Arzt mit korrekter Tätigkeit und Facharztbezeichnung dem Versicherer namentlich gemeldet wurden.
Besteht kein Versicherungsschutz richtet sich die Eintrittspflicht des angestellten Arztes im Innenverhältnis nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen - gemäß Arbeitsvertrag oder gemäß Gesetzsprechung.
In den üblichen Arbeitsverträgen verweist der Arbeitgeber regelmäßig auf eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung, die den angestellten Arzt mitumfasst. Eine umfassende Haftungsfreistellung des angestellten Arztes und ein Regressverzicht über eine Individual-Vereinbarung im Arbeitsvertrag selbst erfolgt dagegen kaum. Wenn dann im Schadenfall keine Freistellung durch die Berufshaftpflichtversicherung erfolgt, haftet der angestellte Arzt nach gängiger Rechtsprechung für grobe Fahrlässigkeit (und sowieso immer für Vorsatz).
Es bleibt letztlich eine Rest-Unsicherheit beim angestellten Arzt.
Haftung gegenüber dem Patienten für unerlaubte Handlungen nach dem Deliktsrecht im § 823 BGB
Jeder an einer Heilbehandlung Beteiligte ist dem betroffenen Patienten zum Ersatz verpflichtet, wenn er pflichtwidrig und schuldhaft einen Schaden verursacht. Falls der Arbeitgeber nicht für umfassenden Versicherungsschutz einschließlich der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht des Arbeitnehmers sorgt, haftet auch der angestellte Arzt trotz Anstellungsverhältnis für Schäden aus unerlaubter Handlung.
Der Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflicht besteht im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen Dritter, also z.B. der Patienten. Wenn Sie als angestellter Arzt jedoch Ihrem Arbeitgeber einen Schaden verursachen, ist dies als sog. Eigenschaden nicht über die gängigen Berufshaftpflichtversicherungen Ihres Arbeitgebers versichert. Den Schaden trägt zunächst der Arbeitgeber. Dieser kann im Rahmen der Rechtsprechung zur Arbeitnehmerhaftung für grobe Fahrlässigkeit (und sowieso immer für Vorsatz) bei Ihnen Regress nehmen.
Hier können Sie direkt ein Angebot zur eigenen Absicherung Ihrer dienstlichen Tätigkeit anfordern.
Die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers schützt die Angestellten allenfalls bei der Ausführung dienstlicher Tätigkeiten.
Übernimmt der angestellte Arzt gelegentlich oder regelmäßig außerdienstliche Tätigkeiten ist gemäß der Länder-Berufsordnungen ein eigener Versicherungsvertrag erforderlich.
Die außerdienstlichen Tätigkeiten können ganz unterschiedlicher Art sein:
Das ärztliche Restrisiko umfasst üblicher Weise ...
Es gibt tatsächlich vereinzelt Policen, in denen das ärztliche Restrisiko angestellter Ärzte in der Praxisversicherung des Arbeitgebers enthalten ist. Wir empfehlen allerdings, sich als angestellter Arzt nicht darauf zu verlassen. Als angestellter Arzt insbesondere in größeren Praxen, Kliniken oder Krankenhäusern haben Sie keinen Einblick in Police des Arbeitgebers und die dazugehörigen Versicherungsbedingungen. Zudem kann ein bestehender Versicherungsschutz beim Wechsel des Versicherers entfallen, ohne dass Sie als angestellter Arzt dazu informiert werden. Der Beitrag zur Restrisikoversicherung liegt deutlich unter 100 EUR p.a. (inkl. Versicherungssteuer). Das ist für alle Ärzte, die keine umfassenderen Berufshaftpflichtverträge für dienstliche und/oder außerdienstlichen Tätigkeiten abgeschlossen haben, die eigene Mindestabsicherung.
Es gibt für angestellte Ärzte keine gesetzliche Versicherungspflicht, diese ergibt sich für dienstliche Tätigkeiten auch nicht aus den Berufsordnungen der Länder. Wie vorstehend dargelegt, gibt es trotzdem gute Gründe für eine eigene Berufshaftpflichtversicherung auch zur eigenen Absicherung dienstlicher Tätigkeiten angestellter Ärzte.
Darüber hinaus ergibt aus den Berufsordnungen eine Versicherungspflicht für außerdienstliche Tätigkeiten sowie für Restrisiko-Behandlungen (1. Hilfe-/Notfall-/Bekanntschaftsbehandlungen).
Somit ergeben sich unterschiedliche Absicherungsumfänge:
Die Prämienberechnung erfolgt nach der Tätigkeit
sowie der dienstlichen Stellung
Wären in der Berufshaftpflichtversicherung für normale Praxisärzte alle Sonderrisiken pauschal mit abgedeckt, wären die Versicherungsprämien im Einzelfall nicht risikoadäquat kalkuliert oder deutlich teurer.
So muss beim Vertragsabschluss immer auch die Liste der jeweiligen Ausschlüsse mit der konkreten Tätigkeit des Arztes abgeglichen werden. Dies gilt natürlich auch während der Vertragslaufzeit, wenn der Arzt sein Tätigkeitsprofil ändert. In diesem Fall ist eine Änderungsmeldung an den Versicherer erforderlich.
Viele Berufshaftpflichtversicherer wollen die folgenden Tätigkeiten nicht generell mitversichern, sondern Versicherungsschutz allenfalls selektiv aufgrund von Einzelanfragen bieten:
Bevorzugte Anbieter
Fallweise einbezogene Versicherer
Bitte beantworten Sie zumindest alle mit * gekennzeichneten Fragen, andernfalls können Sie die Anfrage nicht absenden.
Unsere Servicegarantie: wie melden uns an Arbeitstagen innerhalb von 24 Stunden mit einem Angebot oder einer Rückfrage.
Die Versicherungschecker 360 GmbH
Ihr persönlicher Versicherungsmanager
Freier Versicherungsmakler für Unternehmensversicherungen, private Versicherungen und Vorsorgeberatung
Wir werden ausschließlich im Auftrag unserer Kunden tätig !
Gesetzliche Erstinformation zu unserem Unternehmen
Nehmen Sie bitte gerne und unverbindlich Kontakt zu unserem Serviceteam auf:
Mail: service@die-versicherungschecker.de
Telefon: 040 - 60 55 0173
www.die-versicherungschecker.de
www.versicherungsmakler-ammersbek.de
www.versicherungsmakler-volksdorf.de
www.versicherungsmakler-poppenbüttel.de
Versicherungsmakler in Ammersbek
Versicherungsmakler in Hamburg
Versicherungsmakler in Volksdorf
Versicherungsmakler in Ohlstedt
Wir versichern Custombikes
Versicherungsmakler in Duvenstedt
Versicherungsmakler in Sasel
Versicherungsmakler in Bergstedt
Versicherungsmakler in Wandsbek
Versicherungsmakler in Wellingsbüttel
Versicherungsmakler in Hummelsbüttel
Versicherungsmakler in Poppenbüttel
Versicherungsmakler in Bargteheide
Versicherungsmakler in Ahrensburg