Schadenbeispiele in der Manager-Rechtsschutzversicherung

Die Manager-Rechtsschutzversicherung besteht aus den drei optionalen Bausteinen:

  1. Vermögensschaden-Rechtsschutz zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen - Schadenbeispiele finden Sie hier bei den Ausführungen zur D&O
  2. Anstellungsvertrags-Rechtsschutz für Streitigkeiten bei der Trennung (z.B. Abfindungen, Wettbewerbsklauseln, Altersvorsorge)
  3. Straf-Rechtsschutz: hierzu haben wir im folgenden viele Schadenbeispiele aufgeführt

Die üblichen Unternehmenshaftpflicht- oder D&O-Versicherungen beinhalten meist auch eine Straf-Rechtsschutzversicherung mit "Kann-Regelung". Wir empfehlen jedoch eine Manager-Straf-Rechtsschutzversicherung zur umfänglichen Absicherung rein strafrechtlicher Risiken des Geschäftsführers. Damit haben Sie auch abseits von haftungsrechtlichen Tatbeständen oder wenn die Haftpflichtversicherung die strafrechtliche Abwehr ablehnt einen umfassenden Versicherungsschutz (und "schonen" auch die begrenzte Versicherungssumme in der D&O oder Haftpflichtversicherung.)

 

Schadenbeispiele für die Manager-Strafrechtsschutzversicherung

Gesetz Haftung D&O-Versicherung
  • Verletzung der handelsrechtlichen Offenlegungspflichten zum Jahresabschluss §§ 325ff. HGB (persönliches Ordnungsgeld von mindestens 2.500 Euro und höchstens 25.000 Euro)
  • Verletzung von Patentrechten Dritter
  • Falsche Angaben sowie unwahre oder verschleierte Äußerungen gegenüber dem Registergericht oder den Gläubigern gem. § 82 Abs. 1 GmbHG (Gründungstäuschung, Kapitalmaßnahmetäuschung, Eignungstäuschung, Geschäftslagetäuschung)
  • Verletzung der Verlustanzeigepflicht gegenüber Gesellschaftern nach § 84 GmbHG (spätestens, wenn die Hälfte des Stammkapital verloren geht)
  • Verletzung von Geheimhaltungspflichten gegenüber der GmbH gem. § 85 GmbHG
  • Unterschlagung nach § 246 StGB
  • Geldwäsche nach § 261 StGB
  • Betrug nach § 263 StGB
  • Subventionsbetrug nach § 264 StGB
  • Untreue nach § 266 StGB
  • Vorenthaltung und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB
  • Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen nach § 298 StGB
  • Eingehen von Risikogeschäften (Spekulationsgeschäfte) und unwirtschaftliche Ausgaben (Verlustgeschäfte) nach § 283 StGB
  • Mangelhafte Bilanzierung oder unterlassene Bilanzierung gem. § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB
  • Schädigung der Insolvenzmasse in sonstiger Weise § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB und gem. § 283 Abs. 2 auch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Unvollständige/Unklare/Verspätete Buchführung gem. § 283b StGB
  • Gläubigerbegünstigung im Insolvenzfall nach § 283c StGB
  • Schuldnerbegünstigung: Verkürzung der Insolvenzmasse beim Schuldner nach § 283d StGB
  • Steuerhinterziehung nach § 370 AO und Steuerhehlerei nach § 374 AO
  • Umweltdelikte nach § 324 bis § 330 StGB (Luft-, Boden-, Gewässerverunreinigungen u.w.): das Handeln untergeordneter Arbeitnehmer ist strafrechtlich für den GF relevant


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Jörg Hodann - Experte Manager-Rechtsschutzversicherung

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